Satzung des Schützenverein Haslach i.K. e.V.

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

§2
Zwecks des Vereins

§3

§4
Vergütung

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Die Hauptversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat.
    a)  Mitglieder über 18 Jahre
    b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    c)  Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch, sowie auf Wunsch eine Kopie der aktuellen Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7
Erlöschen der Mitgliedschaft

§8
Beiträge der Mitglieder

§9
Leitung der Verwaltung

  1. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandschaft besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem Pressewart, dem/der Jugendleiter/in, den Sportbereichsreferenten/innen und zwei Beisitzern.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§10

§11
Hauptversammlung

    Die Hauptversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
    Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim. Darüber hinaus erfolgt die Information über das Datum und den Versammlungsort der Hauptversammlung in einer lokalen Tageszeitung.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten.
    a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
    c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    d) Genehmigung des Haushaltvoranschlages.
    e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
    f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
    g) Satzungsänderungen,
    h) Verschiedenes.
  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12
außerordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 21 Tagen einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
  4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie §11.

§13

    Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Ausschluss eines Mitglieds.
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§14
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

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