Satzung des Schützenverein Haslach i.K. e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen: Schützenverein Haslach i.K. e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfach unter Nr. 247 eingetragen und hat seinen Sitz in Haslach im Kinzigtal.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zwecks des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der Jugend.
Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Südbadischen Schützenbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Vergütung
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Hauptversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§5
Mitgliedschaft
- Der Verein hat.
a) Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder - Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch, sowie auf Wunsch eine Kopie der aktuellen Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied besitzt mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
§8
Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Bei Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Jugendliche Mitglieder zahlen jeweils den halben Satz.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Das Mitglied haftet für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten.
Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen.
§9
Leitung der Verwaltung
- Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandschaft besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem Pressewart, dem/der Jugendleiter/in, den Sportbereichsreferenten/innen und zwei Beisitzern.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§10
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§11
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim. Darüber hinaus erfolgt die Information über das Datum und den Versammlungsort der Hauptversammlung in einer lokalen Tageszeitung.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten.
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen,
h) Verschiedenes. - Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12
außerordentliche Hauptversammlung
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 21 Tagen einberufen.
- Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
- Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie §11.
§13
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Ausschluss eines Mitglieds.
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§14
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haslach/Kinzigtal die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Haslach
am 19. März. 2011.
Eintragung 9 Vereinsregister Nr 247 Amtsgericht Wolfach vom 11. Mai 2011